AGB
§1 Allgemeines
Der Betreuungsdienst ist nach §45 SGB XI für die Hauswirtschaftliche Versorgung und Unterstützung der Haushaltsführung sowie durch Einzel- Versorgungsvertrag nach §132 SGB V zugelassen. Der Betreuungsdienst ist berechtigt die Leistungen mit den Pflegekassen und den Krankenkassen abzurechnen. Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer stimmt zu, dass bei einer Kostenzusage seitens des Sozialhilfeträgers direkt mit diesem abgerechnet wird.
§2 Leistungsumfang
· Art, Inhalt und Umfang der Leistungen werden entsprechend dem Rahmenvertrag vereinbart.
· Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Sie werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und von der/ dem Leistungsnehmer/ in abgezeichnet.
§3 Vergütungsregelung
· Der Betreuungsdienst berechnet für die erbrachten Leistungen die mit den Krankenkassen und Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte, entsprechend der jeweils gültigen Entgeltverzeichnisse und Vergütungsvereinbarung gesondert ausgewiesen und dem/der Leistungsnehmer/ in in Rechnung gestellt.
· Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den die Leistungsnehmer/ in jeweils in der Folgewoche elektronisch gegenzeichnet.
§4 Rechnungsstellung und Zahlungsweise
· Leistungen, die direkt mit der Pflegekasse, der Krankenkasse oder dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, werden vom Betreuungsdienst dem jeweiligen Kostenträger direkt in Rechnung gestellt.
· Leistungen, die über den jeweiligen gesetzlichen Anspruch des/der Leistungsnehmers/in hinausgehen und deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger übernommen werden, sin von dem/ der Leistungsnehmer/ in selbst zu bezahlen.
· Der Betreuungsdienst erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die von dem/ der Leistungsnehmer/ in zu zahlen sin
Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung sofort fällig.
§5 Leistungserbringung
· Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Betreuungsdienst durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Betreuungsdienst größt mögliche Kontinuität sicher, damit der/ die Leistungsnehmer/ in von möglichst wenig wechselnden Mitarbeiter/ innen betreut wird.
· Die Leitung des Betreuungsdienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen sowie der wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Die angemessenen Wünsche des/ der Leistungsnehmers/ in werden dabei berücksichtigt.
· Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung des/der Leistungsnehmers/ in als versicherte Person bzw. als anspruchsberechtigte Person voraus. Der/ die Leistungsnehmer/ in stellt die notwendigen Anträge und holt die Genehmigung von den jeweiligen Kostenträgern ein.
· Sofern der/ die Leistungsnehmer/ in trotz entsprechender Hinweise des Betreuungsdienst die notwendigen Anträge nicht stellt oder Verordnungen nicht fristgerecht bei den Kostenträgern einreicht, verpflichtet sich der/ die Leistungsnehmer/ in die in Anspruch genommenen Leistungen, die nicht von der Kranken- oder Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger finanziert werden, selbst zu bezahlen. Auf die Regelung des §4 dieses Vertrages wird verwiesen.
· Der Betreuungsdienst verpflichtet sich, den/ die Leistungsnehmer/ in bei der Beantragung und Inanspruchnahme notwendiger Leistungen zu beraten und zu unterstützen.
· Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/ der Leistungsnehmer/ in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Betreuungsdienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung von dem Leistungsnehmer verlangen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§6 Haftung
Der Betreuungsdienst haftet gegenüber dem/ der Leistungsnehmer/in nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und stellt sicher, dass die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind.
§7 Datenschutz und Schweigepflicht
· Der Betreuungsdienst ist verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten sowie den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen, auch in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung (EDV).
· Der Betreuungsdienst unterliegt hinsichtlich der Person des Leistungsnehmers der Schweigepflicht.
· Die Mitarbeiter sind zur Beachtung der Schweigepflicht sowie zum Datenschutz verpflichtet.
· Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Angaben gegenüber leistungspflichtigen Kostenträgern, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
· Ausgenommen ist auch die externe EDV- Administration (Betreuung des Computersystems) des Betreuungsdienstes, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit Zugriff auf Daten hat.
· Der Leistungsnehmererklärt sich damit einverstanden, dass der Betreuungsdienst notwendige personenbezogene Daten in seiner EDV speichert. Solche notwendigen Daten sind: Wohnort, Gechlecht, Geburtsdaten, Krankenversicherungsnummer, Art und Umfang der erhaltenen Leistungen, Anschrift und Name der Kostenträger, Pflegegrad, Telefonnummern und Anschriften von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen. Soweit für die Leistungsabrechnung erforderlich, werden Daten an die jeweiligen Kostenträger übermittelt.
· Die Leistungserfassung zur Abrechnung mit den Kostenträgern erfolgt vor Ort über Mobilgeräte. Die Daten werden verschlüsselt im On-/Offline- Verfahren an den Zentralrechner übermittelt.
· Die Leistungsabrechnung erfolgt über die Abrechnungsstelle „BFS Abrechnung“. Hierzu stimmt der Leistungsnehmer zu das Abrechnungsrelevante Daten an die BFS Abrechnung übergeben werden dürfen.
§8 Beendigung/ Kündigung/ Ruhen des Vertrages
· Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des/ der Leistungsnehmer/ in. Der Vertrag kann innerhalb der nachfolgend benannten Fristen ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
· Der/ die Leistungsnehmer/ in kann den Vertrag mit einer Frist von einer Woche ordentlich kündigen. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Einsatz kann der/ die Leistungsnehmer/ in den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sofern der Vertrag erst nach dem ersten Einsatz ausgehändigt wird, beginnt der Lauf der Zwei- Wochenfrist erst mit Aushändigung des Vertrages.
· Der Betreuungsdienst kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen.
· Darüber hinaus können der/ die Leistungsnehmer/ in und der Beratungsdienst den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer dauerhaft stationären Unterbringung des/der Leistungsnehmer/in oder wenn der/ die Leistungsnehmer/in mit der Begleichung der Rechnungen von mehr als zwei Kalendermonaten in Verzug ist.
· Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
· Bei vorübergehendem stationärem oder teilstationärem Aufenthalt ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
§9 Information in Notfällen
In Notfällen, insbesondere bei plötzlicher starker Verschlechterung des Gesundheitszustandes des/ der Leistungsnehmer/ in verpflichtet sich der Betreuungsdienst nachfolgend benannte Person unverzüglich zu benachrichtigen:
Frau/ Herr:
Anschrift/ Tel.:
§10 Beschwerderecht
Der/ die Leistungsnehmer/ in hat Anspruch darauf, dass der Betreuungsdienst interne und externe Beschwerde- Management gewährleistet.